Rechenweg verstehen

Grundbetrag minus
Einkommensanrechnung.

Die Schätzung trennt Rentenart, Freibetrag und Kürzungsbetrag nachvollziehbar.

01 / AUSGANGSRENTE

Maßgeblich ist die Rente der verstorbenen Person.

Hat die verstorbene Person bereits Rente bezogen, ist der maßgebliche Bruttobetrag ein sinnvoller Ausgangspunkt. Bestand noch kein Rentenbezug, wird der Anspruch aus den rentenrechtlichen Zeiten berechnet. Abschläge, etwa bei Tod vor dem maßgeblichen Alter, können die Ausgangsrente mindern und werden vom Rechner nicht selbst bestimmt.

02 / RENTENARTFAKTOR

25, 55 oder in Altfällen 60 Prozent.

Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt 25 Prozent. Die große Rente beträgt nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent und in bestimmten Altfällen 60 Prozent. Ein möglicher Zuschlag, insbesondere für Kindererziehung, kann zusätzlich hinzukommen.

03 / FREIBETRAG

1.122,53 Euro plus Kindererhöhung.

Vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Er erhöht sich um 238,11 Euro je Kind, das im Sinne von § 97 SGB VI berücksichtigt wird.

04 / ANRECHNUNG

40 Prozent des übersteigenden Einkommens.

Kürzung = max(0, Nettoeinkommen − Freibetrag) × 40 %

„Nettoeinkommen“ meint hier das von der Rentenversicherung nach gesetzlichen Regeln ermittelte Einkommen. Dafür gelten je nach Einkommensart pauschale Abzüge; der Betrag kann vom tatsächlichen Auszahlungsnetto abweichen.

05 / STERBEVIERTELJAHR

Rentenartfaktor 1,0 ohne Einkommensanrechnung.

Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat wird die Hinterbliebenenrente grundsätzlich in Höhe der Versichertenrente der verstorbenen Person gezahlt. Eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet.